RS Vwgh 1997/9/15 96/10/0105

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs 1 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (Hinweis E 23.10.1995, 95/10/0012; Hinweis EB E 27.1.1997, 96/10/0213).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100105.X01

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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