RS Vwgh 1997/9/15 97/10/0091

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0186 2

Stammrechtssatz

Davon, daß der gem § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, daß Verletzungen der (hier lebensmittelrechtlichen) Verwaltungsvorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084, E 16.12.1991, 91/19/0345 und E 30.4.1992, 91/10/0253). Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (Hinweis E 28.10.1993, 91/19/0134 und E 16.11.1993, 93/07/0022).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100091.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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