Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbfallbeseitigungRechtssatz
Keine Folge
Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung einer Reststoffdeponie im Bereich des Steinbruches Schied in Großarl unter Auflagen an die mitbeteiligte Partei.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen an der Realisierung der Reststoffdeponie Großarl als eine im Salzburger Abfallwirtschaftsplan vorgesehene Maßnahme an (vgl B v 21.12.95, B3072/95).
Die Reststoffdeponie in Großarl liegt als Bestandteil einer Konzeption des Landes Salzburg zur Beseitigung des im Land anfallenden Abfalls auch deshalb im besonderen öffentlichen Interesse, weil dadurch ein "Mülltourismus" verhindert wird, zumal jedenfalls durch den Bau der Anlage (noch) keine Gefährdung Dritter bewirkt werden kann.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1396.1996Dokumentnummer
JFR_10039393_96B01396_01