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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Der - in der Begründung eines Bescheides nicht aufscheinende - Hinweis auf Ausführungen eines (hier: forsttechnischen) Amtssachverständigen in der Gegenschrift, läßt nicht erkennen, daß ein Vorhaben (hier: Rodung) im öffentlichen Interesse gelegen wäre.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100123.X02Im RIS seit
20.11.2000