Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Rechtssatz
Ein längere Zeit (hier: rund 7 1/2 Monate) an einem Standort aufgestellter Zirkus ist der Ort, an dem der Inhaber sein Unternehmen betreibt und an dem er sich daher auch regelmäßig aufhält. Dieser Standort stellt daher eine Betriebsstätte und als solche eine Abgabestelle iSd § 4 ZustG dar. Ob der Inhaber zum Zeitpunkt der Zustellung dort anwesend ist, ist rechtlich ohne Bedeutung (Hinweis E 29.6.1984, 84/17/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100071.X01Im RIS seit
20.11.2000