RS Vwgh 1997/9/15 97/10/0071

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;

Rechtssatz

Ein längere Zeit (hier: rund 7 1/2 Monate) an einem Standort aufgestellter Zirkus ist der Ort, an dem der Inhaber sein Unternehmen betreibt und an dem er sich daher auch regelmäßig aufhält. Dieser Standort stellt daher eine Betriebsstätte und als solche eine Abgabestelle iSd § 4 ZustG dar. Ob der Inhaber zum Zeitpunkt der Zustellung dort anwesend ist, ist rechtlich ohne Bedeutung (Hinweis E 29.6.1984, 84/17/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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