RS Vwgh 1997/9/15 97/10/0071

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs4;

Rechtssatz

Selbst wenn die Hinterlegungsanzeige später wieder (hier: von der Eingangstüre eines Wohnwagens) entfernt wird, hat dies aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 4 ZustG auf die Gültigkeit des Zustellvorganges keinen Einfluß (Hinweis EB E 16.1.1997, 95/18/1100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100071.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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