RS Vfgh 1996/6/7 B1770/96

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Veröffentlicht am 07.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
FremdenG §70 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeerhebung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid

Rechtssatz

Wie sich aus dem Verfahrenshilfeantrag und dem in Kopie angeschlossenen Bescheid ergibt, handelt es sich um einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Ausweisung des Einschreiters gemäß §17 Abs1 FremdenG), also um einen Bescheid der Behörde erster Instanz. Nach §70 Abs1 FremdenG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach dem FremdenG, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Der Antragsteller strebt also die Verfahrenshilfe an, um Beschwerde gegen einen Bescheid einzubringen, gegen den ein Instanzenzug noch offen ist. Diese Beschwerde wäre aber, weil der Instanzenzug nicht erschöpft ist, gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1770.1996

Dokumentnummer

JFR_10039393_96B01770_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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