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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ist nicht unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, zu welchem Zweck eine Rodung beantragt wurde; vielmehr sind im Rahmen des durch § 17 Abs 2 ForstG 1975 vorgeschriebenen Abwägungsvorganges die an der Verwirklichung des Rodungszweckes bestehenden öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung gegenüberzustellen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100105.X02Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014