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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Aus § 4 Abs 2 NÖ NatSchG 1977 folgt, daß eine naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 4 Abs 1 NÖ NatSchG 1977 eines Antrages bedarf, durch den der Gegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Daraus ist zu erschließen, daß das zur Bewilligung beantragte Vorhaben durch die Vorschreibung von Vorkehrungen iSd § 4 Abs 3 NÖ NatSchG 1977 nur so weit modifiziert werden darf, daß es in seinem Wesen unverändert bleibt. Dies wäre nicht mehr der Fall, würde die durch die Vorkehrung bewirkte Änderung des Projektes dem INSOWEIT AUSDRÜCKLICH ERKLÄRTEN Willen des Projektwerbers widersprechen die Änderungen der projektgemäß vorgesehenen Abbautiefe und Folgenutzung im Wege der Vorschreibung von Vorkehrungen wären demnach wesensändernd und somit unzulässig.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100092.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009