RS Vwgh 1997/9/15 96/10/0092

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 4 Abs 2 NÖ NatSchG 1977 folgt, daß eine naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 4 Abs 1 NÖ NatSchG 1977 eines Antrages bedarf, durch den der Gegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Daraus ist zu erschließen, daß das zur Bewilligung beantragte Vorhaben durch die Vorschreibung von Vorkehrungen iSd § 4 Abs 3 NÖ NatSchG 1977 nur so weit modifiziert werden darf, daß es in seinem Wesen unverändert bleibt. Dies wäre nicht mehr der Fall, würde die durch die Vorkehrung bewirkte Änderung des Projektes dem INSOWEIT AUSDRÜCKLICH ERKLÄRTEN Willen des Projektwerbers widersprechen die Änderungen der projektgemäß vorgesehenen Abbautiefe und Folgenutzung im Wege der Vorschreibung von Vorkehrungen wären demnach wesensändernd und somit unzulässig.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100092.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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