RS Vwgh 1997/9/16 97/08/0097

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/22 96/08/0125 9 (Gilt auch für Lehrgänge privater Veranstalter)

Stammrechtssatz

Der Aufbaulehrgang Elektronik an der Höheren technischen Lehranstalt für Berufstätige stellt keinen Lehrgang iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG und demgemäß auch kein Studium iSd § 12 Abs 4 AlVG dar, weil die Ausbildung an einer solchen Schule auf Personen zugeschnitten ist, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden (vgl § 6 Abs 2 SchulzeitV 1991); im Beschwerdefall ist daher die Tatbestandsvoraussetzung eines Werkstudiums von mehr als 18 Wochen im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 4 AlVG nicht erfüllt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080097.X05

Im RIS seit

10.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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