RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
ROG OÖ 1994 §36 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/05/30 95/05/0131 1

Stammrechtssatz

§ 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 nennt nur "Anregungen", weshalb einem Grundeigentümer nicht das Recht eingeräumt wird, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungplanes zu stellen, auf dessen bescheidmäßige Erledigung der Einschreiter einen Rechtsanspruch hätte. Der "Anreger" hat in dem die Erlassung einer Verordnung betreffenden Verfahren gemäß § 35 Abs 3 OÖ ROG 1994 keine Parteistellung (Hinweis B 29.11.1994, 94/05/0315).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050176.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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