RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0124

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §6;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch dann, wenn das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Gebrauchserlaubnis für dasselbe Objekt anhängig ist, entspricht der Auftrag zur Entfernung eines vorschriftswidrigen Zustandes dem Gesetz. Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung kann jedoch ein solcher Auftrag nicht vollstreckt werden (Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0122, 0123). Die Erteilung des Entfernungsauftrages entspricht daher den Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Wr GebrauchsabgabeG.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050124.X02

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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