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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
BauRallg;Rechtssatz
Auch dann, wenn das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Gebrauchserlaubnis für dasselbe Objekt anhängig ist, entspricht der Auftrag zur Entfernung eines vorschriftswidrigen Zustandes dem Gesetz. Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung kann jedoch ein solcher Auftrag nicht vollstreckt werden (Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0122, 0123). Die Erteilung des Entfernungsauftrages entspricht daher den Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Wr GebrauchsabgabeG.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050124.X02Im RIS seit
08.06.2001