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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0617/61 B 27. April 1961 VwSlg 5555 A/1961 RS 1Stammrechtssatz
Von dem im § 45 Abs 1 lit b VwGG 1952 angeführten Wiederaufnahmegrund erlangt die Partei in dem Zeitpunkte Kenntnis, in welchem ihr die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in der die irrige Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist zum Ausdrucke kommt, zugestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080467.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012