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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung der verspäteten Antragstellung; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Antragstellung vom Inland aus aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers gebotenRechtssatz
Die belangte Behörde hat im Falle des Beschwerdeführers, der bereits seit 10 Jahren rechtmäßig in Österreich lebt, mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist - auch die drei gemeinsamen Kinder sind österreichische Staatsbürger - und der hier beschäftigt und sozial integriert ist, durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung der verspäteten Antragstellung (durch einen Dritten vom Ausland aus; Verspätung ca 14 Monate, teils bedingt durch Auskünfte der inländischen Behörden) dem §6 Abs2 AufenthaltsG einen verfassungswidrigen, weil gegen Art8 EMRK verstoßenden Inhalt unterstellt (Hinweis auf E v 16.06.95, B1611/94 ua).
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3413.1995Dokumentnummer
JFR_10039390_95B03413_01