RS Vfgh 1996/6/10 B3413/95

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AufenthaltsG §6 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung der verspäteten Antragstellung; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Antragstellung vom Inland aus aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geboten

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im Falle des Beschwerdeführers, der bereits seit 10 Jahren rechtmäßig in Österreich lebt, mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist - auch die drei gemeinsamen Kinder sind österreichische Staatsbürger - und der hier beschäftigt und sozial integriert ist, durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung der verspäteten Antragstellung (durch einen Dritten vom Ausland aus; Verspätung ca 14 Monate, teils bedingt durch Auskünfte der inländischen Behörden) dem §6 Abs2 AufenthaltsG einen verfassungswidrigen, weil gegen Art8 EMRK verstoßenden Inhalt unterstellt (Hinweis auf E v 16.06.95, B1611/94 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3413.1995

Dokumentnummer

JFR_10039390_95B03413_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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