RS Vwgh 1997/9/16 95/08/0298

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Entscheidung auf zwei völlig gleichwertige Gründe gestützt, so ist ein wirksamer Rechtsschutz im Berufungsverfahren nur insoweit gewährleistet, als beide Gründe nicht zutreffen; sollte hingegen nur einer von ihnen bekämpft werden, so wäre eine Berufung - die sich in einem solchen Fall nur gegen einen Teil der Bescheidbegründung, aber nicht gegen die Entscheidung als solche richten könnte - aussichtslos. Daraus folgt aber umgekehrt, das res iudicata nur vorliegen kann, wenn hinsichtlich BEIDER Gründe keine Änderung der Sachlage und Rechtslage eingetreten ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080298.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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