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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird eine Entscheidung auf zwei völlig gleichwertige Gründe gestützt, so ist ein wirksamer Rechtsschutz im Berufungsverfahren nur insoweit gewährleistet, als beide Gründe nicht zutreffen; sollte hingegen nur einer von ihnen bekämpft werden, so wäre eine Berufung - die sich in einem solchen Fall nur gegen einen Teil der Bescheidbegründung, aber nicht gegen die Entscheidung als solche richten könnte - aussichtslos. Daraus folgt aber umgekehrt, das res iudicata nur vorliegen kann, wenn hinsichtlich BEIDER Gründe keine Änderung der Sachlage und Rechtslage eingetreten ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080298.X01Im RIS seit
07.06.2001