RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Keineswegs erfaßt das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer einer Liegenschaft im Baubewilligungsverfahren ein Recht auf Einhaltung von Formvorschriften. Ihr Recht ist darauf beschränkt, daß die Bauführung nur aufgrund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt (Hinweis E 21.2.1995, 92/05/0202).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050119.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten