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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Keineswegs erfaßt das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer einer Liegenschaft im Baubewilligungsverfahren ein Recht auf Einhaltung von Formvorschriften. Ihr Recht ist darauf beschränkt, daß die Bauführung nur aufgrund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt (Hinweis E 21.2.1995, 92/05/0202).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050119.X03Im RIS seit
03.05.2001