RS Vwgh 1997/9/16 97/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

30/02 Finanzausgleich
41/02 Melderecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMPFG 1994 §6 Abs6;
FAG 1993 §2 Abs2;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
SondernotstandshilfeV 1995 §3 Abs5;

Rechtssatz

Die Behörde ist grundsätzlich berechtigt, die im Meldezettel aufscheinenden Daten über den Wohnsitz ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Ergeben sich aber daraus mehrere Wohnsitze iSd § 1 Abs 6 MeldeG 1991, so sind nicht etwa alle Gemeinden, in denen (urkundlich) ein Wohnsitz des Leistungsbeziehers besteht, zum Kostenersatz verpflichtet, sondern jeweils nur jene Gemeinde, in der die Leistungsbezieherin ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG 1991) hat. Dies gilt aber auch dann, wenn nach den Meldeunterlagen zwar ein (Hauptwohnsitz) Wohnsitz besteht, die betroffene Gemeinde aber ausdrücklich vorbringt, daß der Sondernotstandshilfebezieher in Wahrheit an einer anderen Adresse wohnt. Wenn solcherart Zweifel an der Richtigkeit der Meldeunterlagen konkretisiert werden, ist die Behörde verpflichtet, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080107.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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