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30/02 FinanzausgleichNorm
AMPFG 1994 §6 Abs6;Rechtssatz
Die Behörde ist grundsätzlich berechtigt, die im Meldezettel aufscheinenden Daten über den Wohnsitz ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Ergeben sich aber daraus mehrere Wohnsitze iSd § 1 Abs 6 MeldeG 1991, so sind nicht etwa alle Gemeinden, in denen (urkundlich) ein Wohnsitz des Leistungsbeziehers besteht, zum Kostenersatz verpflichtet, sondern jeweils nur jene Gemeinde, in der die Leistungsbezieherin ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG 1991) hat. Dies gilt aber auch dann, wenn nach den Meldeunterlagen zwar ein (Hauptwohnsitz) Wohnsitz besteht, die betroffene Gemeinde aber ausdrücklich vorbringt, daß der Sondernotstandshilfebezieher in Wahrheit an einer anderen Adresse wohnt. Wenn solcherart Zweifel an der Richtigkeit der Meldeunterlagen konkretisiert werden, ist die Behörde verpflichtet, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080107.X02Im RIS seit
20.11.2000