RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §1;
BauO Bgld 1969 §63 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
FG 1949 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/07 94/05/0352 3 (hier betreffend die Bgld BauO)

Stammrechtssatz

Die in die Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" fallenden Gesichtspunkte sind jene für die Errichtung und den Betrieb

einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfaßt, und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz "Baurecht" zuzuordnenden Gesichtspunkte. Soweit es somit um die Beachtung von in die Landeskompetenz "Baurecht" fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (Hinweis E 20.6.1995, 93/05/0244).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050194.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten