RS Vwgh 1997/9/16 95/08/0123

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Stirbt der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlaß fallen und dieser bzw die eingeantworteten Erben erklären, in das Verfahren vor dem VwGH einzutreten (Hinweis B 26.11.1980, 1707/80).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080123.X01

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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