RS Vfgh 1996/6/10 B997/94

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen für Porti, Telefon- und Kopierkosten für die Vertreterin zur Verfahrenshilfe; Abweisung des Antrags auf vorläufige Berichtigung von Fahrtkosten aus Amtsgeldern aufgrund mangelnder Notwendigkeit dieser Kosten zur Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Da im Hinblick auf die Lage des Falles und die Beschwerdevorbringen die angefallenen Fahrtkosten der Rechtsanwältin (zum Zwecke des Rechtsstudiums am Landesgericht Eisenstadt) nicht notwendig iSd §64 Abs1 Z1 litf ZPO waren, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • B 997/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1996 B 997/94

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B997.1994

Dokumentnummer

JFR_10039390_94B00997_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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