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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen für Porti, Telefon- und Kopierkosten für die Vertreterin zur Verfahrenshilfe; Abweisung des Antrags auf vorläufige Berichtigung von Fahrtkosten aus Amtsgeldern aufgrund mangelnder Notwendigkeit dieser Kosten zur RechtsverfolgungRechtssatz
Da im Hinblick auf die Lage des Falles und die Beschwerdevorbringen die angefallenen Fahrtkosten der Rechtsanwältin (zum Zwecke des Rechtsstudiums am Landesgericht Eisenstadt) nicht notwendig iSd §64 Abs1 Z1 litf ZPO waren, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B997.1994Dokumentnummer
JFR_10039390_94B00997_2_01