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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §76 Abs2;Rechtssatz
Gem § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zwingend eines Notariatsaktes, wobei die Notariatsaktspflicht sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft umfaßt (Hinweis E 17.2.1983, 82/08/0145, OGH 15.4.1980, 4 Ob 517/80, OGH in NZ 1990, 279). Die Zwecke dieser Formvorschrift (Hinweis OGH 15.4.1980, 4 Ob 517/80, 21.2.1990, 1 Ob 519/90, 26.4.1990, 6 Ob 542/90, und 9.4.1992, 6 Ob 640/91) lassen eine Vereinbarung eines in der Vergangenheit liegenden Wirksamkeitsbeginnes nicht zu. Dies ergibt sich auch aus der dargestellten Rechtsprechung dazu, daß die Nachholung eines formgerechten Abtretungsvertrages einen in der Vergangenheit liegenden formungültigen Akt erst im Zeitpunkt des formrichtigen Aktes heilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080390.X02Im RIS seit
20.11.2000