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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Abweisung des Antrags des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwaltes, die gewährte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären bzw zu entziehenRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof bleibt vorläufig bei seiner der Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegenden Auffassung, daß es nach dem Inhalt des vorgelegten Bescheides und aufgrund der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre, sodaß eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht als offenbar aussichtslos erscheint.
Über den Antrag auf Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers wird das zuständige Organ der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu befinden haben.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B927.1996Dokumentnummer
JFR_10039390_96B00927_01