RS Vfgh 1996/6/10 B927/96

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §68

Leitsatz

Abweisung des Antrags des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwaltes, die gewährte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären bzw zu entziehen

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof bleibt vorläufig bei seiner der Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegenden Auffassung, daß es nach dem Inhalt des vorgelegten Bescheides und aufgrund der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre, sodaß eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht als offenbar aussichtslos erscheint.

Über den Antrag auf Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers wird das zuständige Organ der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu befinden haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B927.1996

Dokumentnummer

JFR_10039390_96B00927_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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