RS Vwgh 1997/9/16 93/08/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/02 94/08/0122 4

Stammrechtssatz

Die Vertragsparteien des gerichtlichen Vergleiches nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind in der vergleichsweisen Disposition insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze findet diese Dispositionsbefugnis, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen wird, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs 3 ASVG tatsächlich zustünde (Hinweis E 28.11.1962, 2031/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993080272.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten