Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Für die werkgerechte Herstellung einer Holzhütte (Grundfläche: 4 m x 3 m, Satteldach mit Tondachziegeln) sind fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (Hinweis E 21.1.1997, 96/05/0211). Ein Objekt der vorliegenden Gestalt und Größe erfordert bei werkgerechter Herstellung zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit eine sturmsichere und kippsichere Verbindung mit dem Boden, welche allenfalls schon durch das Eigengewicht der baulichen Anlage erreicht werden kann. Daß der Bau nicht eine erforderliche zusätzliche Verbindung mit dem Boden aufweist, führt aber nicht zu dem Ergebnis, daß ein an sich bewilligungspflichtiges Bauwerk, zumal wenn es entgegen der baurechtlichen Vorschrift und den Gesetzen der Technik errichtet wird, nicht mehr der Bewilligungspflicht unterliegt und die Baubehörde jede Ingerenz auf das zu errichtende Bauwerk verlieren würde (Hinweis E 30.5.1995, 95/05/0042).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050139.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009