RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
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L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO Bgld 1969 §2 Abs1;
BauO Bgld 1969 §2 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die werkgerechte Herstellung einer Holzhütte (Grundfläche: 4 m x 3 m, Satteldach mit Tondachziegeln) sind fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (Hinweis E 21.1.1997, 96/05/0211). Ein Objekt der vorliegenden Gestalt und Größe erfordert bei werkgerechter Herstellung zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit eine sturmsichere und kippsichere Verbindung mit dem Boden, welche allenfalls schon durch das Eigengewicht der baulichen Anlage erreicht werden kann. Daß der Bau nicht eine erforderliche zusätzliche Verbindung mit dem Boden aufweist, führt aber nicht zu dem Ergebnis, daß ein an sich bewilligungspflichtiges Bauwerk, zumal wenn es entgegen der baurechtlichen Vorschrift und den Gesetzen der Technik errichtet wird, nicht mehr der Bewilligungspflicht unterliegt und die Baubehörde jede Ingerenz auf das zu errichtende Bauwerk verlieren würde (Hinweis E 30.5.1995, 95/05/0042).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050139.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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