RS Vwgh 1997/9/16 97/08/0431

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/02/08 95/03/0015 1

Stammrechtssatz

Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter der antragstellenden Partei obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich bei der Unterfertigung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß die zur Vorlage an den VwGH vorbereitete Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes noch nicht von ihm unterfertigt war. Das Außerachtlassen dieser im gegebenen Fall erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt ist als ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden des Vertreters der antragstellenden Partei zu werten (Hinweis B 3.3.1994, 94/18/0003, und B 14.4.1994, 94/18/0113, 0141 bis 0143).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080431.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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