RS Vfgh 1996/6/10 B1570/96 - B2422/97

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §66 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung

Rechtssatz

Gemäß §66 Abs1 und §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar.

Da die Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrichen ist und im übrigen auch der weitere dem Verfahrenshilfeantrag anhaftende Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).

(ebenso: B v 10.12.97, B2422/97).

Entscheidungstexte

  • B 1570/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1996 B 1570/96
  • B 2422/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.1997 B 2422/97

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1570.1996

Dokumentnummer

JFR_10039390_96B01570_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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