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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf FristerstreckungRechtssatz
Gemäß §66 Abs1 und §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar.
Da die Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrichen ist und im übrigen auch der weitere dem Verfahrenshilfeantrag anhaftende Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).
(ebenso: B v 10.12.97, B2422/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1570.1996Dokumentnummer
JFR_10039390_96B01570_01