RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §33;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/15 96/05/0149 3

Stammrechtssatz

Aufgrund der Einwendungen der übergangenen Partei iSd § 33 OÖ BauO 1994 hat die bescheiderlassende Behörde zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Betreffenden möglich ist, dh ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt, und bejahendenfalls der übergangenen Partei - sofern dies noch nicht geschehen ist - auch ohne ausdrücklichen Antrag derselben den ihr gegenüber noch nicht erlassenen Bescheid zuzustellen, da selbst Parteien, die keine Einwendungen erhoben haben, das Recht auf Zustellung des Bescheides zusteht (Hinweis E VfGH 10.12.1960, VfSlg 3845, und E VwGH 21.10.1975, 1818/74, VwSlg 8903 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050123.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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