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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/15 96/05/0149 3Stammrechtssatz
Aufgrund der Einwendungen der übergangenen Partei iSd § 33 OÖ BauO 1994 hat die bescheiderlassende Behörde zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Betreffenden möglich ist, dh ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt, und bejahendenfalls der übergangenen Partei - sofern dies noch nicht geschehen ist - auch ohne ausdrücklichen Antrag derselben den ihr gegenüber noch nicht erlassenen Bescheid zuzustellen, da selbst Parteien, die keine Einwendungen erhoben haben, das Recht auf Zustellung des Bescheides zusteht (Hinweis E VfGH 10.12.1960, VfSlg 3845, und E VwGH 21.10.1975, 1818/74, VwSlg 8903 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050123.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009