RS Vwgh 1997/9/16 94/08/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §33;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 91/08/0133 3

Stammrechtssatz

Der fruchtlose Ablauf einer von einer Partei sich selbst gesetzten Frist zur Vorlage von Beweismitteln (hier:

Fristerstreckungsantrag eines gem § 67 Abs 10 ASVG haftungspflichtigen Geschäftsführers einer GmbH für die Vorlage der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen) hat zur Folge, daß die Behörde ohne weiteres Zuwarten ihre Entscheidung treffen kann. Dafür ist nicht erforderlich, daß dem Fristerstreckungsantrag zunächst ausdrücklich stattgegeben oder ein neuerlicher Auftrag zur Vorlage von Unterlagen bzw zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erteilt wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994080250.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten