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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0299 E 16. September 1997Rechtssatz
Überschreibt die in § 194 Abs 2 GSVG erwähnte Kommission ihr Sitzungsprotokoll mit "Gutachten" und beschränkt der zuständige Bundesminister seine Tätigkeit darauf, dieses Schriftstück weiterzuleiten, so liegt nicht nur kein bindendes oder auch nur den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten entsprechendes, sondern überhaupt kein Gutachten des nach § 194 Abs 2 GSVG zu befassenden Bundesministeriums vor. In bezug auf die in § 194 Abs 2 GSVG erwähnte Kommission bedeutet dies, daß die Ergebnisse ihres Wirkens nicht nur insoweit der Kontrolle unterliegen, als das nach § 194 Abs 2 GSVG einzuholende Gutachten bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht durch die dafür zuständigen Behörden nicht bindend ist; schon das nach § 194 Abs 2 GSVG zu befassende Bundesministerium hat darüber zu befinden, ob und inwieweit die Stellungnahme der Kommission eine taugliche Grundlage für das Gutachten ist.
Schlagworte
Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080233.X02Im RIS seit
20.11.2000