RS Vwgh 1997/9/16 93/08/0272

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 12 VwSlg 13383 A/1991

Stammrechtssatz

Wenn und soweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines ArbN tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches nicht verpflichtet, die Anerkennung der beitragspflichtigen vor den beitragsfreien Ansprüchen zu vereinbaren. Die Grenze der Dispositionsfreiheit ist allerdings dort erreicht, wo ein höherer als der tatsächlich zustehende beitragsfreie Betrag verglichen würde, was auf eine Fehldeklaration hinausliefe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993080272.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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