RS Vwgh 1997/9/16 94/05/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §472;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauO Krnt 1992 §15 Abs1;
BauO Krnt 1992 §21 Abs1;
BauO Krnt 1992 §21 Abs7;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/05/0062 3 (hier betreffend die Krnt BauO 1992)

Stammrechtssatz

§ 18 Abs 1 Krnt BauO räumt dem Servitutsberechtigten, dessen Recht durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte, keinen Rechtsanspruch auf Versagung der Baubewilligung ein; es ist ihm lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daß eine Beeinträchtigung des Rechtes eines Servitutsberechtigten zur Versagung der Baubewilligung führen muß, kann weder § 18 Abs 1 Krnt BauO noch einer anderen der hier maßgebenden Rechtsvorschriften entnommen werden.

Schlagworte

Baurecht Bauordnungen der Länder Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050139.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten