Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §472;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/05/0062 3 (hier betreffend die Krnt BauO 1992)Stammrechtssatz
§ 18 Abs 1 Krnt BauO räumt dem Servitutsberechtigten, dessen Recht durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte, keinen Rechtsanspruch auf Versagung der Baubewilligung ein; es ist ihm lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daß eine Beeinträchtigung des Rechtes eines Servitutsberechtigten zur Versagung der Baubewilligung führen muß, kann weder § 18 Abs 1 Krnt BauO noch einer anderen der hier maßgebenden Rechtsvorschriften entnommen werden.
Schlagworte
Baurecht Bauordnungen der Länder Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050139.X01Im RIS seit
11.05.2001