RS Vwgh 1997/9/16 94/05/0081

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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L82109 Kleingarten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KlGG Wr 1959 §9 Abs1;
KlGG Wr 1979 §2 Abs13;
KlGG Wr 1979 §8 Abs1;
KlGO Wr 1936 §9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0082

Rechtssatz

Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist hier der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Kleingartenhauses, also einer Baulichkeit iSd § 2 Abs 13 Wr KlGG. Der Bebauungsplan, auf den § 8 Abs 1 Wr KlGG verweist, enthält diesen Begriff nicht, sondern beschränkt die Bebaubarkeit dahingehend, daß die Bebauungsgröße "für Sommerhütten" mit 25 Quadratmetern festgelegt wurde. Es lassen sich die Begriffe "Sommerhütte" aus der Wr KlGO 1936 und aus dem Wr KlGG 1959 nicht mit dem Begriff "Kleingartenhaus" des Wr KlGG gleichsetzen: Definitionsgemäß war eine Sommerhütte ein Gebäude, das nur vom 15.4. bis 15.10. bewohnt werden durfte; das Wr KlGG 1959 sah auch noch eine "Leichtbauweise" vor. Derartige Beschränkungen sind dem Wr KlGG fremd; nunmehr gilt für Kleingartenhäuser nur die Einschränkung, daß sie nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050081.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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