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L82109 Kleingarten WienNorm
KlGG Wr 1959 §9 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0082Rechtssatz
Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist hier der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Kleingartenhauses, also einer Baulichkeit iSd § 2 Abs 13 Wr KlGG. Der Bebauungsplan, auf den § 8 Abs 1 Wr KlGG verweist, enthält diesen Begriff nicht, sondern beschränkt die Bebaubarkeit dahingehend, daß die Bebauungsgröße "für Sommerhütten" mit 25 Quadratmetern festgelegt wurde. Es lassen sich die Begriffe "Sommerhütte" aus der Wr KlGO 1936 und aus dem Wr KlGG 1959 nicht mit dem Begriff "Kleingartenhaus" des Wr KlGG gleichsetzen: Definitionsgemäß war eine Sommerhütte ein Gebäude, das nur vom 15.4. bis 15.10. bewohnt werden durfte; das Wr KlGG 1959 sah auch noch eine "Leichtbauweise" vor. Derartige Beschränkungen sind dem Wr KlGG fremd; nunmehr gilt für Kleingartenhäuser nur die Einschränkung, daß sie nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050081.X01Im RIS seit
11.07.2001