RS Vwgh 1997/9/16 94/05/0043

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/10 Grundrechte

Norm

LStG Krnt 1991 §2 Abs1;
LStG Krnt 1991 §2 Abs2;
LStG Krnt 1991 §3 Abs2;
StGG Art5;

Rechtssatz

Durch die ÖffentlichERKLÄRUNG eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges wird in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet, solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat (Hinweis VfSlg 9377, 9877) (hier: geht es aber allein um die FESTSTELLUNG DER ÖFFENTLICHKEIT eines Wegstückes auf Grund langjähriger Übung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050043.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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