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L85002 Straßen KärntenNorm
LStG Krnt 1991 §2 Abs1;Rechtssatz
Durch die ÖffentlichERKLÄRUNG eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges wird in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet, solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat (Hinweis VfSlg 9377, 9877) (hier: geht es aber allein um die FESTSTELLUNG DER ÖFFENTLICHKEIT eines Wegstückes auf Grund langjähriger Übung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050043.X01Im RIS seit
20.11.2000