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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/06 95/08/0339 1 (Hier: Nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080308.X02Im RIS seit
18.10.2001