RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1 impl;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/15 96/05/0149 1

Stammrechtssatz

Den Eigentümern jener Grundstücke, die nicht unmittelbar an das Grundstück des Bauwerbers angrenzen, kommt gem § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 Parteistellung im Baubewilligungsverfahren dann zu, wenn sie durch das Bauvorhaben "voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können". Das Wort "voraussichtlich" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß im Verfahren im voraus, also vor Verwirklichung des Vorhabens beurteilt werden muß, ob eine Beeinträchtigung der Nachbarn möglich ist. Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch davon ab, mit welchen Auswirkungen von einem bestimmten Vorhaben zu rechnen ist (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0125 zum insoweit gleichen § 46 Abs 1 OÖ BauO 1976).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050123.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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