RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/01/20 93/06/0261 1 (hier: daß die Frist neu zu laufen beginnt, muß umsomehr dann gelten, wenn die Aussetzung offenbar zu Recht - wegen Wegfalls des Unterbrechungsgrundes - erfolgte)

Stammrechtssatz

Die in § 27 VwGG vorgesehene Frist beginnt mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen (Hinweis B 1.6.1976, 1789/74, VwSlg 9074 A/1976, und 7.10.1983, 83/17/0189). Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zunächst einen Devolutionsantrag abweist und dieser Bescheid durch den VwGH behoben wird (Hinweis B 20.2.1986, 86/02/0003) oder der VwGH (oder die Aufsichtsbehörde) den Berufungsbescheid aufgehoben hat (Hinweis B 1.3.1949, 1958/48, VwSlg 712 A/1949, und B 21.5.1992, 92/06/0034), sondern auch dann, wenn die Behörde zunächst das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat und der diesbezügliche Bescheid in der Folge vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde; auch in diesem Fall wird neuerlich erst durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH der Weg zu einer - bisher ausgesetzten - Sachentscheidung eröffnet.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050226.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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