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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Gesetzesanwendung bei Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung bewilligungslos abgelagerter Abfälle ohne Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz der angeordneten MaßnahmeRechtssatz
Die Behörde hat §138 Abs1 lita WRG 1959 verfassungswidrig dahin verstanden, daß sie den Auftrag ohne Prüfung seiner wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz im Hinblick auf die vom öffentlichen Interesse zweifellos geforderte Beseitigung des konsenslosen Zustandes erteilte. Sie hat damit dem Gesetz einen denkunmöglichen, weil verfassungswidriger Weise dem Schutz des Eigentums widersprechenden Inhalt unterstellt (siehe VfSlg 13587/1993).
Schlagworte
Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Wasserrecht), Abfallbeseitigung, Auftrag wasserpolizeilicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B124.1995Dokumentnummer
JFR_10039389_95B00124_2_01