RS Vfgh 1996/6/11 B124/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
beobachten
merken

Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

StGG Art5
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Gesetzesanwendung bei Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung bewilligungslos abgelagerter Abfälle ohne Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz der angeordneten Maßnahme

Rechtssatz

Die Behörde hat §138 Abs1 lita WRG 1959 verfassungswidrig dahin verstanden, daß sie den Auftrag ohne Prüfung seiner wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz im Hinblick auf die vom öffentlichen Interesse zweifellos geforderte Beseitigung des konsenslosen Zustandes erteilte. Sie hat damit dem Gesetz einen denkunmöglichen, weil verfassungswidriger Weise dem Schutz des Eigentums widersprechenden Inhalt unterstellt (siehe VfSlg 13587/1993).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Wasserrecht), Abfallbeseitigung, Auftrag wasserpolizeilicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B124.1995

Dokumentnummer

JFR_10039389_95B00124_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten