RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Superädifikat liegt nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Selbst wenn von vornherein vereinbart wurde, daß das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen soll, kann ein Überbau iSd § 435 ABGB vorliegen, soferne die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Ein Superädifikat liegt auch dann vor, wenn laut Pachtvertrag das vom Pächter zu errichtende Gebäude nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses Eigentum des Liegenschaftseigentümers werden soll (Hinweis SZ 59/156; Urteil OGH 9.7.1986, MietSlg XXXVIII/29; die Frage, ob die vom hier zu beurteilenden Auftrag gemäß § 129 Abs 10 Wr BauO umfaßten baulichen Anlagen Superädifikate iSd § 435 ABGB sind, konnte im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050121.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten