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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90 Abs2;Rechtssatz
Die Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau auch im wirtschaftlichen Bereich gem § 90 Abs 2 ABGB muß als die Regel und die Begründung eines Dienstverhältnisses bzw Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden. Die Ehegattin steht in dem für Rechnung des Ehemannes geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie ihre Tätigkeit in der Erwerbung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993080178.X03Im RIS seit
18.10.2001