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10 VerfassungsrechtNorm
VwGG §61Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Versäumung der ab Zustellung des die Verfahrenshilfe versagenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu berechnenden sechswöchigen BeschwerdefristRechtssatz
Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH 12.10.94, B1930/94, uvam). Ebenso verfehlt ist die anscheinend vertretene Rechtsauffassung, daß in der Übermittlung einer Ausfertigung (oder Kopie) des bekämpften Bescheides an den einschreitenden Rechtsanwalt eine (rechtserhebliche, für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche) Zustellung dieses Bescheides zu erblicken sei.
(ebenso: B v 30.09.96, B1892/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B995.1996Dokumentnummer
JFR_10039389_96B00995_2_01