RS Vfgh 1996/6/11 B995/96 - B1892/96

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Versäumung der ab Zustellung des die Verfahrenshilfe versagenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist

Rechtssatz

Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH 12.10.94, B1930/94, uvam). Ebenso verfehlt ist die anscheinend vertretene Rechtsauffassung, daß in der Übermittlung einer Ausfertigung (oder Kopie) des bekämpften Bescheides an den einschreitenden Rechtsanwalt eine (rechtserhebliche, für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche) Zustellung dieses Bescheides zu erblicken sei.

(ebenso: B v 30.09.96, B1892/96).

Entscheidungstexte

  • B 995/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1996 B 995/96
  • B 1892/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1996 B 1892/96

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B995.1996

Dokumentnummer

JFR_10039389_96B00995_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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