RS Vwgh 1997/9/16 94/05/0357

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;

Rechtssatz

Im Rahmen der zulässigen Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides ist die Aufsichtsbehörde nicht an die vom Vorstellungswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden, sie hat vielmehr das Recht und die Pflicht zur VOLLEN Prüfung des angefochtenen Bescheides, ohne an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (Hinweis E 25.3.1997, 94/05/0056).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050357.X01

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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