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L82109 Kleingarten WienNorm
KlGG Wr 1979 §2 Abs13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0082Rechtssatz
Regelt der Bebauungsplan, auf den § 8 Abs 1 Wr KlGG verweist, das Ausmaß der Bebaubarkeit von Kleingartenhäusern überhaupt nicht, kann - letztlich auch im Sinne der Baufreiheit - die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit, Kleingartenhäuser mit einer Grundfläche von 35 Quadratmetern zu errichten, durch den die Größe von Sommerhütten regelnden Bebauungsplan nicht beschränkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050081.X02Im RIS seit
11.07.2001