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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §472;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/05/0062 4 (hier betreffend die Krnt BauO 1992)Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein Servitutsrecht durch die Erteilung einer Baubewilligung verletzt wird oder nicht, hat ausschließlich das zuständige Gericht zu entscheiden, nicht aber die Baubehörde; auch der Krnt Landesgesetzgeber hat in dieser Beziehung nichts Gegenteiliges angeordnet.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050230.X02Im RIS seit
11.05.2001