RS Vwgh 1997/9/16 94/05/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §472;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauO Krnt 1992 §15 Abs1;
BauO Krnt 1992 §21 Abs1;
BauO Krnt 1992 §21 Abs7;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/05/0062 4 (hier betreffend die Krnt BauO 1992)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Servitutsrecht durch die Erteilung einer Baubewilligung verletzt wird oder nicht, hat ausschließlich das zuständige Gericht zu entscheiden, nicht aber die Baubehörde; auch der Krnt Landesgesetzgeber hat in dieser Beziehung nichts Gegenteiliges angeordnet.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050230.X02

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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