RS Vwgh 1997/9/16 93/08/0272

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 10 VwSlg 13383 A/1991

Stammrechtssatz

§ 11 Abs 2 ASVG erlaubt nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen; bezeichnen Arbeitgeber und ArbN Lohnbestandteile daher unrichtig als beitragsfrei (§ 49 Abs 3 ASVG), so ist die Behörde daran nicht gebunden, sondern hat die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993080272.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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