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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0135 97/13/0136Rechtssatz
Im konkreten Fall sucht der Vorsitzende des Berufungssenates der belBeh, welcher auch als Sachbearbeiter für die angefochtenen Berufungsbescheide verantwortlich zeichnet, mit den Bescheidausfertigungen gegen 14 Uhr des Tages der Abfertigung, einem Freitag, die Kanzlei des steuerlichen Vertreters des Antragstellers, die zum genannten Zeitpunkt nicht mehr besetzt ist, auf, und ersucht einen dort zufällig allein anwesenden Lehrling des Steuerberaters, der zur Postannahme nicht bevollmächtigt ist, um Unterfertigung der die überbrachten Bescheidausfertigungen betreffenden Rückscheine. Der Lehrling nimmt die Unterfertigung vor und legt die Kuverts ungeöffnet in das Postfach, in dem üblicherweise die Eingangspost verwahrt wird. Am darauffolgenden Montag wird die Tagespost ebenfalls in diesem Postfach abgelegt und erst dann von der für die Postbearbeitung und Fristenbearbeitung einzig zuständigen Mitarbeiterin der Steuerkanzlei bearbeitet. Mangels Durchdruck des Datums auf den Rückscheinen fällt dabei nicht auf, daß es sich bei den Kuverts mit den anzufechtenden Berufungsentscheidungen um Eingangspost vom vergangenen Freitag handelt. Das Vorliegen eines den Verteter des Antragstellers und damit diesem zuzurechenden Verschulden an der Fristversäumung hinsichtlich der Erhebung der VwGH-Beschwerde ist bei der dargetanen Sachverhaltskonstellation nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130134.X01Im RIS seit
03.04.2001