RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0015

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115;
BAO §119;
BAO §167 Abs2;
BAO §183;
BAO §184 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs5;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs5;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nach § 303 Abs 4 BAO und der Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nach Grund und Höhe setzt Sachverhaltsfeststellungen voraus, mit denen, getrennt für jedes Streitjahr, die in diesem Jahr getätigten Entnahmen des Abgabepflichtigen aus dem Betrieb und die ihm aus anderen, von ihm einsichtig gemachten Quellen verfügbaren Barmittel den im betroffenen Streitjahr sachverhaltsbezogen konkret zu tätigenden Aufwendungen gegenübergestellt werden. Sowohl die dem Abgabepflichtigen erklärbar zur Verfügung stehenden Mittel als auch die Aufwendungen, die der Abgabepflichtige den Umständen des konkreten Falles nach getätigt haben mußte, sind von der Behörde zum Gegenstand eines die Parteienrechte des Abgabepflichtigen wahrenden Verfahrens zu machen und konkret in einer der Schlüssigkeitskontrolle standhaltenden Beweiswürdigung begründet festzustellen. Die im Ertragssteuerrecht geltende Periodenbesteuerung erfordert solche Feststellungen für jedes einzelne Streitjahr (Hinweis: E 26.5.1993, 90/13/0155, VwSlg 6784 F/1993).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130015.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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