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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 219 BAO betreffend die Vorschreibung eines zweiprozentigen Säuimniszuschlages offensichtig bewußt oder gewollt keine Limitierung des absoluten Ausmaßes nach oben hin vorgesehen. Von einer gesetzlich nicht beabsichtigten "abnormalen" bzw der Säumnis in unangemessener Weise Rechnung tragenden Belastung kann daher keine Rede sein (Hinweis: E 17.9.1997, 93/13/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130080.X02Im RIS seit
20.11.2000