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41 Innere AngelegenheitenNorm
AufenthaltsG §5 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen nicht gesicherten Lebensunterhaltes infolge Unterlassung der gebotenen InteressenabwägungRechtssatz
Im vorliegenden Fall eines seit seinem vierten Lebensjahr mit Eltern und Geschwistern in Österreich lebenden Fremden, der über einen bis 04.02.98 gültigen Befreiungsschein verfügt, hat die belangte Behörde das Vorliegen des Versagungstatbestandes des §5 Abs1 AufenthaltsG - ohne auf die private Interessenlage des Beschwerdeführers näher einzugehen - ausschließlich mit der aktuellen beruflichen und finanziellen Situation des Antragstellers, nämlich seiner derzeitigen Beschäftigungslosigkeit bei gleichzeitigem Fehlen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sowie der Notwendigkeit der sorgfältigen Steuerung einer weiteren Zuwanderung von Fremden begründet. Damit hat sie die im Sinne des Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung in Wahrheit nicht vorgenommen.
(im übrigen Verweis auf E v 16.03.95, B2259/94).
(siehe auch E v 10.06.96, B3604/95; E v 23.09.96, B2654/95; E v 09.10.96, B1833/96 - Beschwerdeführer seit 1976 bzw 1978 im Inland; bloßer Hinweis auf nicht ausreichende Sozialhilfe; E v 25.11.96, B2342/95 - Beschwerdeführer seit 26 Jahren im Inland; bloßer Hinweis auf nicht ausreichende Sozialhilfe; E v 12.03.97, B2661/96 ua - geregelte Beschäftigung seit 1992, Befreiungsschein bis zum Jahr 2000, bloßer Hinweis auf nicht ausreichende Unterhaltsmittel; E v 25.06.97, B350/97 ua - Erstbeschwerdeführerin seit sieben Jahren im Inland, Beschäftigung seit 1993, Kinder in Schulausbildung, bloßer Hinweis auf nicht ohne Sozialhilfe ausreichende Unterhaltsmittel; ähnlich: E v 25.06.97, B721/97 ua; E v 10.10.97, B661/97 ua und B1815/97 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B50.1996Dokumentnummer
JFR_10039389_96B00050_01