RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0034

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §32 Z2;
EStG 1988 §32 Z2;

Rechtssatz

Die Auffassung, § 32 Z 2 EStG 1972 bzw § 32 Z 2 EStG 1988 habe nur (spätere) Einkünfte aus konkreten Leistungen im Auge, ist unzutreffend: Werden nämlich von einem Abgabepflichtigen (im Rahmen einer hiefür in Betracht kommenden Einkunftsart) konkrete Leistungen erbracht, so handelt es sich begrifflich nicht um eine "ehemalige betriebliche Tätigkeit", sondern um eine aktuelle, der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnende Tätigkeit, sodaß schon begrifflich eine Beurteilung anhand der klarstellenden Bestimmung des § 32 Z 2 EStG nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130034.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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