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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0177 B 30. September 1996 RS 2 (hier: Ernennung in die Verwendungsgruppe S1)Stammrechtssatz
§ 4 Abs 1 BDG 1979 und die besonderen Ernennungserfordernisse in Anl 1 Z 29 BDG 1979 enthalten lediglich ganz allgemeine bzw die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen. § 4 Abs 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls nur ganz allgemein in dem Sinne, daß die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgten soll. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben (die für einen Rechtsanspruch des Beamten auf Überprüfung (Ermessenskontrolle) des Ernennungsvorganges auf die Planstelle eines Bezirksschulinspektors sind daher auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse für die VGr S 2 mangels ausreichender rechtlicher Verdichtung - Hinweis E 14.6.1995, 94/12/0301, E 27.3.1996, 96/12/0041 - nicht gegeben).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Dienstrecht Ermessen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120190.X02Im RIS seit
20.11.2000